Designs

Ein Produkt, das sich wirtschaftlich erfolgreich vermarkten lässt, ist stark gefährdet von Produktpiraten nachgeahmt zu werden. Der wirtschaftliche Erfolg ist bei vielen Produkten in deren besonderen Design begründet, das die Kaufentscheidung der Kunden maßgeblich beeinflussen kann. Es kann sich bei diesen ästhetischen Gestaltungen um eine bestimmte Formgebung, Farben, Farbkombinationen usw. handeln.

Es ist also im Interesse jedes Unternehmens, Produkte mit einer besonderen Formgebung, d.h. die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform durch ein eingetragenes Design schützen zu lassen, damit eine Nachahmung verhindert werden kann. Neben nationalen Anmeldungen des Designs beim deutschen Patent- und Markenamt können auch Gemeinschaftsgeschmacksmuster angemeldet werden, die für die Staaten der Europäischen Union wirksam sind. Weiterhin besteht die Möglichkeit, einen internationalen Schutz für die Staaten zu erlangen, die dem Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle beigetreten sind.

Wenn das von Ihnen entwickelte Erzeugnis eine zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform aufweist, die Ihrer Ansicht nach schutzfähig sein könnte, so wenden Sie sich bitte an uns. In diesem Fall sollte zunächst eine Designrecherche durchgeführt werden, zum einen, um zu prüfen, ob das Muster die Schutzvoraussetzungen erfüllt, und zum anderen, um die Verletzung bereits bestehender Geschmacksmuster zu vermeiden. Anschließend würden wir Sie im Anmeldungs- und Eintragungsverfahren vertreten. Darüber hinaus beraten und vertreten wir Sie auch gerne in Streitsachen, die Rechte aus einem eingetragenen Designs betreffen.

Weitere Informationen

Wesentliche Voraussetzungen für die Schutzfähigkeit des Designs sind dessen Neuheit-Eigenart. Neuheit bedeutet, dass zum Anmeldezeitpunkt kein identisches oder kein nur unwesentlich abweichendes Design bekannt sein darf. In diesem Zusammenhang gilt allerdings eine sogenannte Neuheitsschonfrist, die dem Entwerfer des Produktdesigns eingeräumt wird. Wenn er das Design veröffentlicht, kann diese Veröffentlichung einer entsprechenden späteren Anmeldung nicht als neuheitsschädlich entgegen gehalten werden, wenn er die Anmeldung vor Ablauf von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung einreicht. Eigenart bedeutet, dass sich der Gesamteindruck des angemeldeten Designs von dem eines anderen Designs unterscheiden muss. Entscheidend ist dabei der jeweilige Gesamteindruck, der beim informierten Benutzer hervorgerufen wird. Die Laufzeit eines deutschen oder eines in der Gemeinschaft bestehenden Geschmacksmusters beträgt 25 Jahre ab dem Anmeldetag.

Außerdem gibt es noch Kriterien für einen Ausschluss vom Designschutz:

  • Das Design des Produkts, für das Schutz beansprucht wird, ist ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt.
  • Das Design des Produkts ist zwangsläufig vorgegeben durch das Zusammenwirken des Produkts mit einem weiteren Produkt.

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