Unsere Erfahrungen aus der Bearbeitung von Angelegenheiten des Arbeitnehmererfindungsgesetzes (ArbEG) resultieren aus einer langen Industrietätigkeit und aus der Mitwirkung in der Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen des Deutschen Patent- und Markenamtes. Daher können wir Sie zu sämtlichen Problemstellungen beraten und in den jeweiligen Verfahren vertreten. Außerdem sind wir insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) dabei behilflich, innerbetriebliche Abläufe derart zu gestalten, dass die Vorschriften des ArbEG eingehalten werden. Das führt in der Regel dazu, dass in den Unternehmen ein innovationsfreundliches Klima herrscht, das sich positiv auf dessen Patentporfolio auswirkt, so dass die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens verbessert werden kann.
Soweit von unseren Mandanten gewünscht, prüfen wir regelmäßig, ob den jeweiligen Arbeitnehmererfindern eine Vergütung zusteht. Diese ermitteln wir dann aufgrund der uns zur Verfügung stehenden Faktoren.
Im Zusammenhang mit der Behandlung von Arbeitnehmererfindungen in den Unternehmen weisen wir darauf hin, dass die Vorschriften des Gesetzes nicht von vornherein zuungunsten des Arbeitnehmers abbedungen werden dürfen (§ 22 ArbEG). In entsprechenden Fällen würde es sich um Regelungen im Unternehmen handeln, die von vornherein, beispielsweise als innerbetriebliche Richtlinien existieren und den Arbeitnehmererfinder gegenüber den Bestimmungen des ArbEG schlechter stellen. Diese sind unzulässig.
Soweit es um Arbeitnehmererfindungen und die dazu existierenden rechtlichen Vorschriften geht, können wir den Mandanten auch Hinweise geben, wie mit Erfindungen umzugehen ist, die durch Arbeitnehmer an ausländischen Standorten entstanden sind. Dort gelten, was die Überleitung dieses Rechts auf den Arbeitgeber und eventuelle Vergütungsansprüche anbelangt, Rechtsvorschriften, die sich erheblich voneinander und von den Rechtsvorschriften in Deutschland unterscheiden.