Arbeitnehmererfindungen

Unsere Erfahrungen aus der Bearbeitung von Angelegenheiten des Arbeitnehmererfindungsgesetzes (ArbEG) resultieren aus einer langen Industrietätigkeit und aus der Mitwirkung in der Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen des Deutschen Patent- und Markenamtes. Daher können wir Sie zu sämtlichen Problemstellungen beraten und in den jeweiligen Verfahren vertreten. Außerdem sind wir insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) dabei behilflich, innerbetriebliche Abläufe derart zu gestalten, dass die Vorschriften des ArbEG eingehalten werden. Das führt in der Regel dazu, dass in den Unternehmen ein innovationsfreundliches Klima herrscht, das sich positiv auf dessen Patentporfolio auswirkt, so dass die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens verbessert werden kann.

Soweit von unseren Mandanten gewünscht, prüfen wir regelmäßig, ob den jeweiligen Arbeitnehmererfindern eine Vergütung zusteht. Diese ermitteln wir dann aufgrund der uns zur Verfügung stehenden Faktoren.

Im Zusammenhang mit der Behandlung von Arbeitnehmererfindungen in den Unternehmen weisen wir darauf hin, dass die Vorschriften des Gesetzes nicht von vornherein zuungunsten des Arbeitnehmers abbedungen werden dürfen (§ 22 ArbEG). In entsprechenden Fällen würde es sich um Regelungen im Unternehmen handeln, die von vornherein, beispielsweise als innerbetriebliche Richtlinien existieren und den Arbeitnehmererfinder gegenüber den Bestimmungen des ArbEG schlechter stellen. Diese sind unzulässig.

Soweit es um Arbeitnehmererfindungen und die dazu existierenden rechtlichen Vorschriften geht, können wir den Mandanten auch Hinweise geben, wie mit Erfindungen umzugehen ist, die durch Arbeitnehmer an ausländischen Standorten entstanden sind. Dort gelten, was die Überleitung dieses Rechts auf den Arbeitgeber und eventuelle Vergütungsansprüche anbelangt, Rechtsvorschriften, die sich erheblich voneinander und von den Rechtsvorschriften in Deutschland unterscheiden.

Weitere Informationen

Die Bestimmungen des deutschen Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) gelten für Erfindungen von Arbeitnehmern, Beamten und Soldaten, die während ihres Arbeits-/Dienstverhältnisses entstanden sind. Als Erfindungen werden nur solche Entwicklungen angesehen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind. Das ArbEG sieht als von diesem betroffene Arbeitnehmer neben dem bereits genannten Personenkreis auch Auszubildende, Praktikanten, Umschüler und unter besonderen Voraussetzungen sogar Leiharbeiter an. Auch entsendete Arbeitnehmer (sogenannte Expatriots) unterliegen unter bestimmten Bedingungen dem ArbEG. Besondere Bestimmungen gelten nach dem ArbEG für an Hochschulen Beschäftigte.

Das Gesetz regelt, insgesamt betrachtet, die Rechtsbeziehung zwischen einem eine Erfindung machenden Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber. Einer der Grundsätze des Gesetzes ist die Zuordnung der Erfindung, die während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses entwickelt wurde, zum Betrieb oder der Dienststelle des Arbeitgebers, wenn diese als gebundene Erfindung aus den dem Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeiten entstanden ist oder maßgeblich auf Erfahrung bzw. Arbeiten des Betriebes beruht.

In diesem Fall besteht eine Meldepflicht des Arbeitnehmers, d.h., er hat die Erfindung seinem Arbeitgeber unverzüglich und gesondert in Textform zu melden. Der Arbeitgeber kann diese in Anspruch nehmen, wofür nach dem ArbEG Fristen gelten. Weiterhin sind im Gesetz unter anderem die Pflicht des Arbeitgebers zur Schutzrechtsanmeldung im Inland, seine Berechtigung zu Auslandsanmeldungen, die Aufgabe von Schutzrechten und die Arbeitnehmererfindervergütung geregelt, wobei Letztere in Verbindung mit der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst zu ermitteln ist. Eine dem Erfinder zustehende Vergütung wird von dem Arbeitgeber zu errechnen und an den Arbeitnehmererfinder zu entrichten sein, wenn durch die Erfindung im Betrieb des Arbeitgebers ein wirtschaftlicher Nutzen eingetreten ist.

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